Betriebskostenabrechnung
Einmal jährlich müssen Sie als Vermieter Ihrer Eigentumswohnung oder Mietshauses mit Ihren Mietern abrechnen.
Beachten Sie hierbei bitte, dass die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 556 BGB dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen. Der Mieter hingegen verliert seinen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens jedoch nicht.
Gerne biete ich Ihnen meine Unterstützung an und erstelle eine fristgerechte Heiz- und Betriebskostenabrechnung für Ihre Mieter:
- ordnungsgemäße und rechtssichere Abrechnung aller im Abrechnungszeitraum angefallenen Heiz- und Betriebskosten
- Ermittlung der Kosten nach den im Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüsseln
- Kostenaufstellung für externe Dienstleister zur Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten
- fristgerechtes Versenden der Abrechnungen an die Mieter